Beitrag von unserem Partner RA Dr Fabian Höss zum Thema der Möglichkeit der Stornierung von Pauschalreisen Stornierung von Pauschalreisen
Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Kann ich diese kostenlos stornieren?
Vor Reisebeginn kann man jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Ein kostenloser Rücktritt ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise bei Krieg am Zielort, behördlich verhängten Aus-gangssperren, verpflichteter Quarantäne nach der Einreise oder natürlich auch bei Einreiseverboten der Fall. Subjektive Angstgefühle, etwa vor einer Corona-Infektion auf dem Flug oder am Urlaubsort berechtigen nicht zu einem kostenlosen Rücktritt.
Welche Kosten fallen für mich bei einem Rücktritt von meiner Pauschalreise an?
Im Pauschalreisevertrag werden häufig Entschädigungspauschalen vereinbart, deren Höhe vor allem vom zeitlichen Abstand zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn abhängt. Wurde eine Entschädigungspauschale nicht vereinbart, kann der Reiseveranstalter eine konkret berechnete Entschädigung fordern, mit der er die ihm durch die Stornierung entstandenen Kosten ersetzt bekommt.
Ich habe meinen Pauschalreisevertrag kostenlos storniert. Muss ich den vom Reiseveranstalter angebotenen Gutschein annehmen?
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung, weshalb ein vom Reiseveranstalter angebotener Gutschein nicht angenommen werden muss.
Der ursprüngliche Flug meiner Pauschalreise wurde wegen Personalmangels der Fluggesellschaft gestrichen und ich wurde auf einen anderen Flug umgebucht. Muss ich das akzeptieren oder kann ich kostenlos stornieren?
Auch die derzeitigen Schwierigkeiten bei den Fluggesellschaften berechtigen nicht ohne weiteres zu einem Rücktritt. Den Reiseveranstalter trifft die Verpflichtung, sich um die Beförderung zum und vom Urlaubsort zu kümmern, sofern dies Teil der Pauschalreise ist. Eine Umbuchung auf einen an-deren Flug muss akzeptiert werden, wenn der neue Flug in zumutbarer zeitlicher Nähe zum ur-sprünglichen Flug liegt. Dies wird wohl bei einer Umbuchung auf einen Flug, der 24 Stunden vor oder nach dem ursprünglichen Flug liegt, der Fall sein. Bei einem Ausfall des Fluges und einer damit verbundenen Verzögerung oder auch bei einer Vorverlegung des Fluges können Preisminderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter und auch gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden.