Greenstorm Insolvenz
Sie haben als Greenstorm-Botschafter mit Greenstorm einen Botschafter-Vertrag abgeschlossen und eine Kaution bzw. eine Finanzierungssicherstellung für das Ihnen überlassene E-Bike bezahlt?
Wir unterstützen Greenstorm-Botschafter bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche
Nachdem viele Greenstorm-Botschafter vor der Frage stehen, wie es nun weitergeht, haben wir uns gemeinsam mit dem Masseverwalter Rechtsanwalt Mag Philip Paumgarten dazu entschlossen, Ihnen einfach und unklompliziert zu helfen. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen gebündelt und haben die Möglichkeit, uns ganz unkompliziert Ihre Kontaktdaten und Ihre bevorzugte weitere Vorgehensweise mitzuteilen. Sehr gern nehmen wir, die Kanzlei Kroker Tonini Höss & Lajlar, Ihre rechtlichen Interessen (vorerst außergerichtlich) außerhalb des Insolvenzverfahrens wahr.
Die ersten Klagen wurden eingebracht
Wir haben bereits 4 Klagen gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Greenstorm Mobility GmbH eingebracht, um die Rechtslage für Sie zu klären.
In den Botschafterverträgen wurde - je nach Jahr des Abschlusses - die von den Botschaftern zu erlegende Kaution tatsächlich als solche oder als "Finanzierungssicherstellung" bezeichnet.
Folgende Sachverhaltskonstellationen sollen nun gerichtlich geklärt werden:
- im Vertrag ist von „Kaution“ die Rede; E-Bike wurde an die Insolvenzmasse zurückgestellt
- im Vertrag ist von „Finanzierungssicherstellung“ die Rede; E-Bike wurde an die Insolvenzmasse zurückgestellt
- im Vertrag ist von „Kaution“ die Rede; E-Bike wurde aus der Insolvenzmasse herausgekauft
- im Vertrag ist von „Finanzierungssicherstellung“ die Rede; E-Bike wurde aus der Insolvenzmasse herausgekauft
In diesen Verfahren wurde von der AK Tirol Kostendeckung gewährt, sodass den Botschaftern durch die Führung der Verfahren keine Kosten entstehen.
Es ist beabsichtigt, die Verfahrensergebnisse sodann auf die vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen umzuwälzen und daraufhin mit den Geschäftsführern eine Einigung zu erzielen, ohne für jede:n betroffene:n Greenstorm-Botschafter:in ein eigenes Gerichtsverfahren führen zu müssen.
Wir werden Sie hier über den Fortgang der Gerichtsverfahren informiert halten.
Die Geschäftsführer haben in sämtlichen Verfahren fristgerecht Einspruch gegen die seitens des Gerichtes erlassenen Zahlungsbefehle erhoben.
Der erste Verhandlungstermin in einem der 4 Verfahren hat am 21.08.2024 stattgefunden. Die Richterin hat den Akt zur Prüfung, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Geschäftsführer vorlag, an die Staatsanwaltschaft Innsbruck weitergeleitet. Bereits kurz danach wurde das Bezirksgericht Kufstein von der Staatsanwaltschaft Innsbruck darüber informiert, dass kein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer eingeleitet wurde, da die Staatsanwaltschaft aus dem Inhalt des übermittelten Aktes keinen Anfangsverdacht in Hinblick auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Geschäftsführer ableiten konnte. In diesem Verfahren wird die Einvernahme der Geschäftsführer und der beantragten Zeugen am 6.11.2024 stattfinden.
In den übrigen Verfahren wurde nunmehr vorläufig vereinbart, das Ergebnis des "ersten" Verfahrens abzuwarten, da die Frage, wie mit den Kautionen umgegangen wurde und ob diese (auch wenn sie als Finanzierungssicherstellungen bezeichnet wurden) seperat zu verwahren gewesen wären, in sämtlichen Verfahren zu beantworten sein wird und hierüber nicht 4 Verfahren parallel zu führen sind.
Die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft ist natürlich ein erster Rückschlag, wobei dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Klagen abgewiesen werden. Wir werden vor dem nächsten Verhandlungstermin noch einen weiteren Schriftsatz einbringen, in dem wir gegenüber dem Gericht nochmals darlegen werden, weshalb aus unserer Sicht eine Haftung der ehemaligen Geschäftsführer dennoch gegeben ist.
Am 6.11.2024 hat vor dem BG Kufstein die Verhandlung in dem gegen die Geschäftsführer der Greenstorm geführten Verfahren stattgefunden. Behandelt wurde hierbei die Konstellation, dass in dem Vertrag mit dem Botschafter von einer „Finanzierungssicherstellung“ die Rede war und dem Botschafter die von ihm geleistete Zahlung in der Rechnung als „Kaution“ in Rechnung gestellt wurde. Einvernommen wurde der Masseverwalter, ein ehemaliger Mitarbeiter von Greenstorm, der klagende Botschafter und die beklagten Geschäftsführer. Von den Geschäftsführern wurde argumentiert, aus der Botschaftervereinbarung sei klar ersichtlich gewesen, dass die Zahlung des Botschafters den Zweck verfolge, das Grenstorm-System zu finanzieren. Es sei seit Einführung des Botschafter-Programms so gehandhabt worden, dass mit der Zahlung des Botschafters das E-Bike des Botschafters und ein weiteres E-Bike finanziert worden sei, welches sodann Hotels zur Vermietung zur Verfügung gestellt worden sei. Die von den Hotels an Greenstorm retournierten E-Bikes wurden dann gebraucht verkauft. Ein ehemaliger Mitarbeiter von Greenstorm bestätigte, dass ab 2019 über Anraten des Steuerberaters in den Verträgen nicht mehr von „Kaution“ sondern von „Finanzierungssicherstellungen“ die Rede war, weil Kautionen separat zu verwahren gewesen wären. In der Handhabung der von den Botschaftern einlangenden Zahlungen änderte sich dadurch aber nichts.
Wir haben daraufhin argumentiert, dass von den Botschaftern eigentlich Darlehen gewährt wurden und aufgrund der Vielzahl der Botschafter und der an Greenstorm geleisteten Zahlungen eigentlich die Vorschriften des Bankwesengesetzes (Stichwort: Prospektpflicht etc) einzuhalten gewesen wären und auch hieraus eine persönliche Haftung der Geschäftsführer resultiert.
Das Gericht hat nach den Einvernahmen die Verhandlung geschlossen und wird nunmehr ein Urteil ergehen. Wann das Urteil vorliegen wird, hängt ganz von der Auslastung des Greichtes ab.
Wir erwarten, dass das erstinstanzliche Urteil von der unterliegenden Seite jedenfalls bekämpft werden wird und somit eine rechtskräftige Entscheidung voraussichtlich noch nicht zeitnah vorliegen wird. Sobald uns das Urteil zugestellt werden wird, werden wir hierüber aber jedenfalls informieren.
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Wir beantworten Ihre Fragen zur Greenstorm Insolvenz
Aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Greenstorm Mobility GmbH fordert der Masseverwalter das Ihnen überlassene Fahrrad zurück bzw. stellt es Ihnen frei, das Fahrrad zu einem bestimmten Kaufpreis aus der Masse zu erwerben. Bei der Forderung auf Rückzahlung der von Ihnen erlegten Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Insolvenzforderung, die im Insolvenzverfahren anzumelden ist und auf die Sie sodann eine Quotenzahlung erhalten werden.
Im Botschafter-Vertrag wurde Ihnen das Recht auf „Wandlung“ der Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung in eine Zahlung eingeräumt, wodurch Sie rückwirkend in das „Besitzrecht“ hinsichtlich des von Ihnen genützten E-Bikes treten. Dieses Wandlungsrecht wird durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt, sodass Sie dieses nach wie vor ausüben können. Allerdings führt die Ausübung dieses Wandlungsrechtes erst zu einem Kauvertrag in Bezug auf das von Ihnen genutzte E-Bike, das Ihnen ursprünglich nur zum Gebrauch – ähnlich einem Mietvertrag – überlassen wurde. Das Insolvenzrecht gewährt dem Masseverwalter in so einem Fall allerdings das Recht, von einem solchen Kaufvertrag zurückzutreten, sodass Sie hieraus resultierende Schadenersatzansprüche im Insolvenzverfahren anmelden können, Sie aber auch auf diesem Weg weder das E-Bike (auch nicht gegen Verrechnung der von Ihnen bezahlten Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung) behalten können, noch Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung in voller Höhe zurückerhalten, wenn Sie das E-Bike an den Masseverwalter herausgeben.
Wir haben mit dem Masseverwalter vereinbart, dass die von vom Masseverwalter bis Ende August gesetzte Frist für die bei uns registrierten Greenstorm-Botschafter:innen nicht gilt. Der Masseverwalter hat abber nunmehr jene Greenstorm Botschafter:innen, die das E-Bike noch nicht gekauft oder an ihn herausgegeben haben, nochmals unter Androhung der Verrechnung eines Benützungsentgelts zur Herausgabe aufgefordert. Diese Frist gilt auch für jene Greenstorm-Botschafter:innen, die sich bei uns registriert haben!
Ich gehe nicht davon aus, dass die Verrechnung eines Benützungsentgelts von EUR 30,00 pro Tag für gewöhnliche E-Bikes, um die es sich großteils handeln dürfte, zulässig ist, sodass damit zu rechnen ist, dass der Masseverwalters ein geringeres monatliches Benützungsentgelt - vermutlich abhängig von der Kategorie des von Ihnen genutzten E-Bikes - verrechnen wird.
Um nicht Gefahr zu laufen, ein Benützungsentgelt zahlen zu müssen, stellt derzeit die rechtlich sicherste Variante die Rückgabe oder der Ankauf des E-Bikes dar. Sollten Sie das E-Bike behalten und sich darauf berufen, den Kaufpreis gegen die erlegte Kaution aufzurechnen oder das E-Bike bis zur Rückzahlung der Kaution zurückzubehalten, wird erst nach dem Vorliegen von gerichtlichen Entscheidungen hierzu (Stichwort: Musterverfahren) feststehen, ob der eingenommene Standpunkt gerechtfertigt war oder nicht. Sofern sich herausstellen sollte, dass Sie weder zur Aufrechnung noch zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes berechtigt waren, wird von Ihnen bis zur Zurückgabe bzw bis zum Ankauf des E-Bikes ein Benützungsentgelt in angemessener Höhe zu entrichten sein.
Das Rad kann von Montag bis Freitag während Büroöffnungszeiten (8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr) im Lager in Zellberg 2, 6330 Kufstein zurückgestellt werden. Zur besseren Organisation und schnelleren Abwicklung wird empfohlen, vorab Frau Erika Hechenbichler ( erika.h@greenstorm.eu ) zu kontaktieren.
Die Rückgabe des E-Bikes hat keine Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Rückforderung der von Ihnen gezahlten Kaution bzw. des Finanzierungsbeitrages.
Bei den meisten E-Bikes handelt es sich um Leaasing-Fahrräder, die nicht im Eigentum von Greenstorm stehen. Eine Rückgabe hat aber grundsätzlich an den Masseverwalter/Greenstorm zu erfolgen.
In den uns vorliegenden Verträgen ist meist vereinbart, dass die Kosten für die Zurücksendung des E-Bikes von den Greenstorm-Botschafter:innen und nicht von Greenstorm zu tragen sind.
Findet sich eine derartige Bestimmung in Ihrem Botschafter-Vertrag nicht, ist das E-Bike an jenem Ort zurückzugeben, an dem es übernommen wurde. Die Kosten für die Rücksendung von diesem Ort zu Greenstorm sind sodann von Greenstorm (=der Insolvenzmasse) zu tragen.
Nach unserer Einschätzung haben Sie nur dann ein Recht darauf, das E-Bike zu behalten, wenn Sie dieses dem Masseverwalter zu dem von ihm angebotenen Kaufpreis abkaufen.
Sollten Sie sich dazu entschließen, dem Masseverwalter das E-Bike nicht herauszugeben und auch nicht den vom Masseverwalter angebotenen Kaufpreis für das E-Bike zu bezahlen, setzen Sie sich mehreren rechtlichen Risiken aus, wie bspw Herausgabeklage des Masseverwalters, Schadenersatzklage des Masseverwalters auf Benützungsentgelt und Wertminderung des E-Bikes für eine „verspätete“ Herausgabe des E-Bikes. Ohne das Ergebnis derartiger Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt prognostizieren zu können, ist mit derartigen Verfahren natürlich immer auch ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko verbunden, da Sie im Fall eines Prozessverlustes nicht nur das E-Bike herausgeben und den zugesprochenen Schadenersatz leisten müssen, sondern auch Ihre eigenen sowie die dem Masseverwalter zugesprochenen Prozesskosten zu tragen haben.
Unabhängig davon sollten Sie die von Ihnen geleistete Finanzierungssicherstellung/Kaution im Insolvenzverfahren als "bedingte" Forderung anmelden, um sich bei einer längeren Verfahrensdauer eines vom Masseverwalter eingeleiteten Zivilverfahrens nicht dem Risiko auszusetzen, dass Sie im Falle des Prozessverlustes nicht mal mehr die Insolvenzquote auf die von Ihnen geleistete Finanzierungssicherstellung/Kaution erhalten, weil diese zwischenzeitig verjährt sein könnte.
Eine Aufrechnung der Ihnen gezahlten Kaution bzw. des Finanzierungsbeitrages mit dem Kaufpreis des E-Bikes ist rechtlich nach unserer Einschätzung leider nicht möglich. Wenn Sie sich auf die Verrechnung berufen und das E-Bike nicht zurückgeben, gehen Sie das Risiko ein, an den Masseverwalter ein Benützungsentgelt zahlen zu müssen. Dieses Benützungsentgelt kann von der Geschäftsführung nicht als Schaden gefordert werden!
In dem zwischen Ihnen und der Greenstorm Mobility GmbH abgeschlossenen Botschafter-Vertrag wurde vereinbart, dass Sie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung zur Gänze zurückerhalten würden. Nach unserer rechtlichen Einschätzung wäre Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung getrennt vom Vermögen der Greenstorm Mobility GmbH anzulegen gewesen und hätte keine Vermengung mit dem Gesellschaftsvermögen erfolgen dürfen. Dies ist aber nach den uns derzeit vorliegenden Informationen in der Vergangenheit nicht erfolgt, sodass Sie mit Ihrem Rückforderungsanspruch auf Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung wie ein „normaler“ Insolvenzgläubiger, dessen Rechnung nicht bezahlt wurde, einzustufen sind und nur einen Anspruch auf die allgemeine Verteilungsquote im Insolvenzverfahren haben, wenn Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.
Es ist nun aber äußerst unbefriedigend, dem Masseverwalter das E-Bike übergeben zu müssen und nur eine Verteilungsquote auf Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung zu erhalten, obwohl Sie aufgrund der Formulierungen im Botschafter-Vertrag davon ausgehen durften, Ihre Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Gänze zurückzubekommen.
Aufgrund der nach unserer Einschätzung rechtswidrigen Vermengung Ihrer Kaution bzw. Finanzierungssicherstellung mit dem Gesellschaftsvermögen haben Sie vermutlich einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen hierdurch entstandenen Schadens gegenüber den hierfür verantwortlichen Personen der Geschäftsführung der Greenstorm Mobility GmbH. Wir gehen aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen davon aus, dass zugesprochene Beträge gegenüber der Geschäftsführung auch einbringlich gemacht werden können.
Sollten Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen, geben Sie im Mandantendatenblatt jedenfalls Ihre Kontoverbindung an, damit wir Ihnen für Sie einbringlich gemachte Zahlungen weiterleiten können.
Sofern Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben und diese vom Masseverwalter anerkannt wurde, werden Sie bei Verteilungen des Masseverwalters eine Quotenzahlung auf Ihre Forderung erhalten. In welcher Höhe dies sein wird, lässt sich schwer prognostizieren und ist vom Erfolg der Einbringungsmaßnahmen des Masseverwalters abhängig. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens rechnen wir mit einem Verfahrensabschluss (und damit auch mit einer Zahlung an die Insolvenzgläubiger) frühestens im Jahr 2025.
Die gegen den Geschäftsführer außergerichtlich geltend gemachten Forderungen wurden von diesem erwartungsgemäß abgelehnt. Wir werden in Kürze erste Klagen beim zuständigen BG Kufstein gegen den Geschäftsführer einbringen, um die Vielzahl der offenen Fragen rechtlich abzuklären. Angedacht ist, dass wir Verfahren für die 4 derzeit häufigsten Varianten führen, um sodann die Ergebnisse aus diesen Verfahren auch in allfälligen weiteren zu führenden Verfahren gegen die Geschäftsführung verwenden zu können. Wir rechnen mit einem erstinstanzlichen Urteil im 4. Quartal 2024.
Wie Sie diesen Ausführungen entnehmen können, ist leider kurzfristig mit keinen Zahlungen an Sie zu rechnen.
Nach unserer rechtlichen Prüfung des abgeschlossenen Botschaftervertrages sind Sie derzeit nicht Eigentümer des von Ihnen benutzten E-Bikes. Durch einen Verkauf setzen Sie sich damit zum einen der Gefahr aus, dass der Masseverwalter Ihnen gegenüber Schadenersatzansprüche geltend macht und Sie (zumindest) den Kaufpreis in die Insolvenzmasse zu bezahlen haben. Zum anderen setzen Sie sich aber damit auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus, da der Verkauf von Gegenständen, die wissentlich nicht in Ihrem Eigentum stehen, als Betrug gewertet werden kann.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Sie sich weder im Insolvenzverfahren noch bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegenüber der verantwortlichen Geschäftsführung anwaltlich vertreten lassen müssen.
Die Erfahrung zeigt aber, dass eine Vertretung den Betroffenen Zeit und Nerven spart, da Ihre Interessen im Insolvenzverfahren durch den KSV von 1870 als Gläubigerschutzverband mit einschlägiger Expertise im Insolvenzrecht gewahrt und Sie regelmäßig über den Fortgang des Insolvenzverfahrens informiert werden.
Bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen der Geschäftsführung der Greenstorm Mobility GmbH gehen wir davon aus, eine Vielzahl geschädigter Botschafter zu vertreten. Dadurch vereinen wir eine große Interessengemeinschaft und können diese „mit einer Stimme“ gegenüber den Verantwortlichen vertreten. Es ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten, außergerichtlich eine Einigung für alle vertretenen Geschädigten zu erzielen, umso größer ist, je mehr Geschädigte gemeinsam auftreten.
Für Ihre außergerichtliche Vertretung verrechnen wir eine Pauschale in der Höhe von € 120,00 (inkl. 20% USt), welche vorab von Ihnen zu bezahlen ist. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, werden die Kosten unseres Einschreitens möglicherweise von Ihrem Rechtsschutzversicherer übernommen.
Reichen Sie die von uns an Sie versendete Rechnung bei Ihrem Rechtsschutzversicherer ein.
Die Frist zur Registrierung ist eigentlich bereits abgelaufen. Sie können uns aber gerne unter office@kanzlei-tirol.at kontaktieren und wir werden uns dann bei Ihnen melden, um abzuklären, ob wir für Sie noch tätig werden können.
Wir haben bereits die ersten 4 Klagen gegen die Geschäftsführer der Greenstorm Mobility GmbH beim zuständigen BG Kufstein eingebracht. Für diese Verfahren hat die AK Tirol Kostendeckung gewährt, sodass die Botschafter:innen hierfür mit keinen zusätzlichen Kosten belastet werden.
Ob Botschafter:innen, die sich nicht bei uns registriert haben, bereits Verfahren gegen die Geschäftsführer eingeleitet haben, ist uns nicht bekannt.